BayLSG: Allgemeine Rechtsfolgenbelehrung genügt nicht
Das Bayerische Landessozialgericht München weist zum wiederholten Male in einem von mir vertretenen Fall auf folgendes hin: Eine in einer Eingliederungsvereinbarung niedergelegte Rechtsfolgenbelehrung reicht nicht aus, soweit diese alle nach dem Gesetz möglichen Pflichtverletzungen ausführt. Eine pauschale Öffnungsklausel wie “Unklare Punkte und die möglichen Rechtsfolgen wurden erläutert” reicht ebenfalls nicht …