Geduldete Überstunden sind zu vergüten
Das hat das BAG bereits z.B. am 25.05.2005 – 5 AZR 319/04 festgestellt. Nach der insoweit vorherrschenden Rechtsprechung kommt es daher nur noch darauf an, ob der Arbeitgeber Überstunden gebilligt oder geduldet hat oder diese jedenfalls zur Erledigung der anfallenden Aufgaben notwendig waren. Wenn also intransparente Überstundenklauseln in Arbeitsverträgen unwirksam …