Urteil im Bußgeldverfahren muss Messmethode nennen
Darauf hat das OLG Frankfurth mit Beschluss vom 29.05.2009, Az.: 2 Ss-OWi 254/09 entschieden: Nur wenn der Fahrer die Geschwindigkeitsüberschreitung uneingeschränkt einräumt, müssen keine konkreten Ausführungen im Urteil zur Messmethode erfolgen. Ist dies nicht der Fall, sind die Feststellungen zum Umfang der Geschindigkeitsüberschreitung lückenhaft. Das Urteil war daher aufzuheben. Bemerkenswert …